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Mieterwechsel


Grundlage: § 8 des Gesetzes über das Einwohnerregister


1.   Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen sind gegenüber dem Einwohneramt verpflichtet:

  • die ein- und ausziehenden Mieterinnen, Mieter, Untermieterinnen und Untermieter innert 14 Tagen unentgeltlich zu melden;
  • auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, wer ihre Mietobjekte bewohnt.

2.   Wer in seinem Haushalt Logis gewährt, hat gegenüber dem Einwohneramt die gleichen Melde- und Auskunftspflichten wie Vermieterinnen und Vermieter.

3.   Die Meldungen und Auskünfte umfassen Name, Vorname, Adresse und das Ein- oder Auszugsdatum.

4.   Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind auf Anfrage des Einwohneramtes zu unentgeltlicher Auskunft über den Wohnsitz der bei ihnen beschäftigten Personen verpflichtet, sofern diese ihre persönliche Meldepflicht nicht erfüllt haben.

Diese Meldung kann schriftlich über das nachfolgende Formular oder per E-Mail erfolgen.

Einwohneramt
Tel. 058 346 02 22
Fax 058 346 02 29
einwohneramt@pfyn.ch

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