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Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung


Zur eFristverlängerung

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen, können Sie eine elektronische Fristverlängerung beantragen. Die Frist kann nur bis zum 30. September verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann nach dem 30. September eine weitere Verlängerung bis 30. November beantragt werden. Klicken Sie auf den Link und geben Sie Ihre Zugangsdaten (siehe Steuererklärung) ein. Sollte die elektronische Verarbeitung fehlschlagen, wenden Sie sich bitte an:

Leiterin Steueramt
Monika Thalmann
Tel. 058 346 02 26
steueramt@pfyn.ch

 

1. Allgemeines

Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung hat der Steuerpflichtige mit schriftlicher Begründung dem Gemeindesteueramt bzw. für Steuererklärungen von juristischen Personen bei der Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen, das darüber zu entscheiden hat.


2. Erstmalige Fristerstreckungsgesuche

Erstmals eingereichte Fristerstreckungsgesuche werden grundsätzlich längstens bis am 30. September des Deklarationsjahres gutgeheissen.


3. Weitere Fristerstreckungsgesuche

Zusätzliche Fristerstreckungsgesuche werden längstens bis zum 30. November des Deklarationsjahres gewährt.

Weitere Fristerstreckungsgesuche über den 30. November des Deklarationsjahres hinaus werden in der Regel abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine substanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.


4. Entscheid

Die Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung wird den Gesuchstellern schriftlich bekanntgegeben. Ist das Gesuch vom Vertreter der Steuerpflichtigen gestellt worden, so wird der Entscheid diesem zugestellt und die Steuerpflichtigen mittels Kopie von der Fristverlängerung in Kenntnis gesetzt. Nicht zulässig ist eine Abweisung der Fristerstreckung mit der Begründung, der Steuerpflichtige habe noch offene Steuerschulden. Beim Entscheid über eine verweigerte Fristverlängerung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind gemäss Rechtsprechung und anerkannter Lehre im allgemeinen nicht anfechtbar; jedenfalls solche nicht, die auch noch mit der in der Sache ergehenden Endverfügung angefochten werden können und deren Wirkung sich durch die Aufhebung der Endverfügung wieder voll beseitigen lassen. Da dies bei einer verweigerten Fristverlängerung in jedem Fall so ist – auch bei einer nachträglichen Ermessensveranlagung – kann somit eine verweigerte Fristverlängerung keinesfalls selbständig angefochten werden.

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